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   BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99   

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https://dejure.org/2002,9185
BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99 (https://dejure.org/2002,9185)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2002 - IX R 8/99 (https://dejure.org/2002,9185)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2002 - IX R 8/99 (https://dejure.org/2002,9185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Bauherrengemeinschaft - Treuhandvertrag - Wohnungserrichtung - Wohnungsverkauf - Verlustzuweisung - Werbungskostenüberschuss - Prüfungsansordnung - Feststellungsverjährung - Außenprüfung - Verletzung formellen Rechts - Verletzung materiellen ...

  • Judicialis

    AO § 146a Abs. 3; ; AO § 144 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 145 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 120 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzungsverjährung nach RAO; Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99
    c) Das FG hat unter Hinweis auf die im Urteil des Senats vom 25. September 1990 IX R 84/88 (BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120) aufgestellten Grundsätze die Auffassung vertreten, die im November 1981 ergangene Prüfungsanordnung (und zuvor schon die im Januar 1978 ergangenen Feststellungsbescheide 1973 bis 1975) seien der Treuhänderin mit Wirkung für und gegen die Klägerin bekannt gegeben worden: Die Treuhänderin habe für die Bauherrengemeinschaft, an der die Klägerin beteiligt gewesen sei, mit dem FA X verhandelt und Anträge gestellt.

    Der Streitfall liegt damit anders als der vom Senat durch Urteil in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120 (unter B. IV. 3.) entschiedene Sachverhalt; dort war eine uneingeschränkte Bevollmächtigung nach Rechtsscheinsgrundsätzen nur deshalb zu bejahen, weil der Steuerpflichtige dem Treuhänder, dessen Kenntnisse er sich zurechnen lassen musste, ohne eine sich aus dem Treuhandvertrag ergebende Befristung oder sonstige Beschränkung mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut hatte.

    Das FG hat ferner nicht im Einzelnen festgestellt, ob und wann die Klägerin in der Zeit nach Mai 1978 und vor der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vom 30. November 1981 (an die Treuhänderin) davon Kenntnis hatte, dass die Treuhänderin für die Streitjahre mit dem FA über die steuerlichen Angelegenheiten der Bauherrengemeinschaft verhandelte; nur in diesem Fall muss die Klägerin die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an die Treuhänderin (nach den Grundsätzen einer Duldungsvollmacht; s. dazu Urteil in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120, unter B. IV. 1.) gegen sich gelten lassen.

  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 322/82

    Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerrechtsbescheide

    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99
    Ein Feststellungsverfahren war aber unzulässig, wenn alle Steuern, für deren Erhebung der Feststellungsbescheid die Grundlage bildete, verjährt waren (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 1985 VIII R 322/82, BFH/NV 1986, 131, und vom 24. Oktober 1996 IV R 50/95, BFH/NV 1997, 331, jeweils m.w.N.).

    Die Verjährung der Steueransprüche gegen einzelne Mitbeteiligte stand der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nicht entgegen (z.B. BFH-Urteile vom 7. April 1976 I R 75/73, BFHE 119, 146, BStBl II 1976, 557, und in BFH/NV 1986, 131).

    Der Einwand der Verjährung konnte bereits im Verfahren über den Grundlagenbescheid geltend gemacht und geprüft werden (z.B. Urteil in BFH/NV 1986, 131, m.w.N.; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 1. bis 6. Aufl., § 143 Anm. 2; Becker/Riewald/Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 143 Anm. 3 [4]).

  • BFH, 24.10.1996 - IV R 50/95
    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99
    Ein Feststellungsverfahren war aber unzulässig, wenn alle Steuern, für deren Erhebung der Feststellungsbescheid die Grundlage bildete, verjährt waren (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 1985 VIII R 322/82, BFH/NV 1986, 131, und vom 24. Oktober 1996 IV R 50/95, BFH/NV 1997, 331, jeweils m.w.N.).

    Da der Klageantrag der Klägerin auf die Aufhebung der Feststellungsbescheide 1973 bis 1975 gerichtet ist, berührt die über ihn getroffene Entscheidung das Interesse aller Beteiligten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 331, unter 2.).

  • BFH, 10.04.1987 - III R 202/83

    Verjährung - Ablaufhemmung - Betriebsprüfung - Unwirksame Prüfungsanordnung

    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99
    Diese verjährungshemmende Wirkung trat jedoch nur ein, wenn die Betriebsprüfung aufgrund einer wirksamen Prüfungsanordnung erfolgte (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 1987 III R 202/83, BFHE 150, 1, BStBl II 1988, 165, und vom 27. Januar 1994 IV R 93/91, BFH/NV 1995, 177, unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 42/90
    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99
    Hierzu gehörte u.a., dass die Prüfungsanordnung dem Adressaten oder dessen Vertreter bekannt gegeben worden war (BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 42/90, BFH/NV 1994, 75, unter 6.).
  • BFH, 07.04.1976 - I R 75/73

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch

    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99
    Die Verjährung der Steueransprüche gegen einzelne Mitbeteiligte stand der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nicht entgegen (z.B. BFH-Urteile vom 7. April 1976 I R 75/73, BFHE 119, 146, BStBl II 1976, 557, und in BFH/NV 1986, 131).
  • BFH, 27.01.1994 - IV R 93/91
    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99
    Diese verjährungshemmende Wirkung trat jedoch nur ein, wenn die Betriebsprüfung aufgrund einer wirksamen Prüfungsanordnung erfolgte (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 1987 III R 202/83, BFHE 150, 1, BStBl II 1988, 165, und vom 27. Januar 1994 IV R 93/91, BFH/NV 1995, 177, unter 3., m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12

    Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige

    Ein Feststellungsverfahren ist aber unzulässig, wenn ausnahmslos alle Steuern, für deren Erhebung der Feststellungsbescheid die Grundlage bildet, verjährt sind (BFH-Urteile vom 24.10.1996 IV R 50/95, BFH/NV 1997, 331 und vom 19.03.2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122; BFH-Beschluss vom 08.10.1998 VIII B 63/97, BFH/NV 1999, 351; jeweils m. w. N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03

    Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere

    Dies schließt eine Bekanntgabe an Personen ein, die nach Rechtsscheingrundsätzen bevollmächtigt sind (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122, m.w.N); denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum braucht die Bevollmächtigung nicht ausdrücklich zu erfolgen.
  • BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04

    Prozessvollmacht; Lauf der Einspruchsfrist

    Nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 kann der Bescheid aber auch einem --durch ausdrückliche Vollmacht oder aufgrund Anscheins- oder Duldungsvollmacht-- Bevollmächtigten bekannt gegeben werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122; BFH-Beschluss vom 3. März 2003 IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 80 AO Rz. 90 ff.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 80 AO Tz. 10).
  • BFH, 03.03.2003 - IX B 206/02

    Prüfungsanordnung, Anscheins- oder Duldungsvollmacht

    Dies schließt eine Bekanntgabe an Personen ein, die nach Rechtsscheingrundsätzen bevollmächtigt sind (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122, m.w.N); denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum braucht die Bevollmächtigung nicht ausdrücklich zu erfolgen.
  • FG Thüringen, 08.11.2006 - II 410/05

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen geänderten

    Dies schließt eine Bekanntgabe an Personen ein, die nach Rechtsscheingrundsätzen bevollmächtigt sind (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122, m. w. N).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung gilt als Bevollmächtigter i. S. der §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1 Satz 3 AO auch derjenige, der ohne Vollmacht gegenüber den Finanzbehörden wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist (BFH, Urteil vom 19. März 2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122.).

  • FG Thüringen, 19.11.2014 - 3 K 148/11

    Klagebefugnis bei vollständigem Gesellschafterwechsel einer nicht voll beendeten

    Nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann der Bescheid aber auch einem -durch ausdrückliche Vollmacht oder aufgrund Anscheins- oder Duldungsvollmacht- Bevollmächtigten bekannt gegeben werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.03.2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122; BFH-Beschluss vom 03.03.2003 IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 2204/04

    Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden eines Vereins an eine als faktischer

    (2) Wirksam ist darüber hinaus auch eine Bekanntgabe an Personen, die nach Rechtsscheingrundsätzen bevollmächtigt sind (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122 ); denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum braucht die Bevollmächtigung nicht ausdrücklich zu erfolgen.
  • FG Münster, 25.11.2003 - 1 K 3245/99

    Inhaltsadressat bei Feststellungsbescheid nach § 18 AStG

    Auf diesem Hintergrund ist, selbst wenn keine ausdrückliche Bevollmächtigung gegeben gewesen sein sollte, nach Rechtsscheingrundsätzen von einer umfassenden Bevollmächtigung des Herrn L auszugehen (BFH, Urteil vom 19. März 2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122; Beschluss vom 03. März 2003 IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 12.06.2007 - 5 K 196/06

    Wirksame Bekanntgabe/Wiedereinsetzung

    Dies schließt eine Bekanntgabe an Personen ein, die nach Rechtsscheingrundsätzen bevollmächtigt sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.3.2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122 , m.w.N), denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum braucht die Bevollmächtigung nicht ausdrücklich zu erfolgen.
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